« Предыдущая | Оглавление | Следующая » Тарасов И.Т. Учение об акционерных компаниях. Рассуждение И. Тарасова, представленное для публичной защиты на степень доктора.
Приложение 9Oбразец устава (739):
Revidierte
S T A T U T E N
der
Dampf - Dresch - Maschinen - Aktien - Gesellschaft
zu
HERRSTEIN
§ 1. Zweck der Gesellschaft ist die Unterhaltung und Inbetriebsetzung
einer Dampf-Dresch-Maschine in der Umgegend von Herrstein.
§ 2. Jeder Aktionär besitzt je nach der Anzahl seiner Aktien Miteigentum
an der Dampf-Dresch-Maschine, den dazu gehörigen Utensilien und dem
Gewinne, der durch den Betrieb der Maschine erworben wird. Er haftet aber
auch in gleicher Weise für alle Verbindlichkeiten, welche aus dem
ganzen Unternehmen entspringen.
§ 3. Für jede eingezahlte Aktie à 10 Taler erhalten die Gesellschafts-Mitglieder
von dem Vorsitzenden und dem Kassirer unterzeichnete Aktienscheine, die
auf den Namen lauten.
§ 4. Die Veräuberung von Aktienscheinen an Gesellschafts-Mitglieder
ist dem Kassirer sofort anzuzeigen, damit derselbe die notwendige Umschreibung
in dem Grundbuche vornimmt, und wird der Veräuberer bis zur geschehenen
Umschreibung als alleiniger Eigentümer der Aktien angesehen. Eine
Ve-räuberung an Andere, welche nicht Gesellschafts-Mitglieder sind,
ist dem Vorstande sofort anzuzeigen und nur dann zulässig, wenn seitens
der Gesellschafts-Mitglieder nicht von dem denselben zustehenden Vorkaufsrechte
Gebrauch gemacht wird, und wenn der Käufer aus Herrstein, Mörschied,
Oberhosenbach, Breitental oder Niederhosenbach ist.
§ 5. Der Besitz einer Aktie begründet, wenn der Inhaber in dem Grundbuche
als Eigentümer eingetragen worden, Stimmrecht, so wie aktives und
passives Wahlrecht in der Generalversammlung.
§ 6. Ort und Zeit der Generalversammlung ist stets im Amtsblatte und
auf sonstige ortsübliche Weise in den Gemeinden bekannt zu machen,
desgleichen der Gegenstand der jedesmaligen Verhandlung.
§ 7. Die Generalversammlung ist beschlubfähig, wenn mindestens swei
Drittel sämmtlicher Aktien-Inhaber erschienen sind. Bei gewöhnlichen
Abstimmungen wird auf jede vertretene Aktie eine Stimme gerechnet. Bei
Vornahme von.Wahlen, besonders bei Vorstands-Wahlen, hat jedoch jeder
erschienene Mitglied nur eine Stimme.
Ist eine vorschriftsmäbig berufene Generalversammlung nicht beschlub-fähig
geworden, so ist nochmals eine solche einzuberufen, und soll diese zweite
Versammlung dann, auch wenn nicht 2/3 sämmtlicher Aktien vertreten
sind, beschlubfähig sein, was bei der Einladung besonders hervorzuheben
ist.
§ 8. Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre im Monate Juni
einen Vorstand von fünf Personen aus ihrer Mitte, worin mindestens
drei Ortschaften vertreten sein sollen. Die Abstimmung ist schriftlich.
§ 9. Der so gewählte Vorstand wählt sich aus den Gesellschaftsmitglie
dern einen Vorsitzenden, Protokollführer und Kassirer.
§ 10. Der Vorstand hat die Anschaffung der Maschine und der dazu gehörigen
utensilien zu besorgen; er hat den Betrieb der Maschine zu regeln und
zu überwachen, das dazu notwendige Personal zu ernennen, nämlich:
l) einen Geschäftsführer und Maschinisten, 2) einen Heizer
und zweiten Maschinisten und 3) einen Einleger; er hat die Vergütung
des Personals festzustellen und mit demselben die Kontrakte abzuschlieben.
Der Vorstand hat ferner die etwa cotwendigen Reparaturen an der Maschine
rechtzeitig vornehmen zu lassen.
Sodann hat der Vorstand das Rechnungs-und Kassenwesen der Gesel-lschaft
zu besorgen, die Aktien-Einzahlungen, sowie die Dreschgelder pünktlich
und rechtzeitig einzuziehen und der Generalversammlung spätestens
bis zum 15. Mai eines jeden Jahres Rechnung abzulegen.
§ 11. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung
zwei Mitglieder aus ihrer Mitte; welche ihr darüber Bericht erstatten,
nachdem sie die Rechnung revidiert, mit den Büchern, insbesondere
mit dem Handbuche des Geschäftsführers, verglichen und den baaren
Kassenbestand gezählt haben. Diese erteilen dann bei richtigem Befund
Namens der Generalversammlung die Decharge.
§ 12. Streitigkeiten über einzelne Punkte der Rechnung, sowie über
Differenzen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern und zwischen Mitgliedern
entscheidet die Generalversammlung, ohne dab eine Berufung gegen diese
Entscheidung zulässig wäre.
§ 13. Der Vorsitzende des Vorstandes der Gesellschaft hat nicht nur die
Leitung der Verhandlungen in den gewöhnlichen Vorstandssitzungen,
sondern auch in der Generalversammlung zu übernehmen und kann er,
so oft der Vorstand es wünscht, die Generalversammlung berufen. Auf
den Antrag der Aktionäre mub er dies nur dann, wenn mindestens 50
Aktien-Inhaber solches schriftlich verlangen.
§ 14: Der Kassirer hat die Kasse der Gesellschaft zu führen, und
erhält dafür auf den Vorschlag des Vorstandes eine von der General-versammlung
festzusetzende Gratifikation. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
erhalten nur für Reisen, die sie im Interesse der Gesellschaft machen
müssen, Vergütungen, und werden letztere von dem Vorstand fest-gesetzt
und angewiesen. Der Kassirer führt das Grundbuch über die Inhaber
der einzelnen Aktien und hebt die Gelder nach Anweisung des Vorsitzenden
und nach dem von dem Geschäftsführer geführten Handbuche.
§ 15. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich einzeln im
Interesse der Gesellschaft um die Art des Betriebes der Maschine zu be-kümmern,
das Handbuch des Geschäftsführers nachzusehen, Beschwerden gegen
das Dienstpersonal entgegenzunehmen und an den Vorstad zu bringen, welcher
über dieselben entscheidet.
§ 16. Die Maschine beginnt alljährlich mit dem Dreschen, sobald
das Korn geschnitten ist, und hat der Vorstand nach Anhörung der
übrigen Aktionäre dann die Reihenfolge des Ortes zu bestimmen,
wo die Maschine arbeiten soll.
§ 17. In den einzelnen Orten haben die Aktionäre das Vorrecht mit
dem Ausdreschen, und hat das betreffende Vorstandsmitglied daselbst mit
dem Geschäftsführer die Reihenfolge im Dreschen zu bestimmen,
auch die Ordnung dabei zu handhaben.
§ 18. Der Transport beider Maschinen hat immer der Ort zu übernehmen,
welcher dieselben zunächst erhält. Ebenso fallen die Heizungs-kosten
der Dampfmaschine den Eigentümern des gedroschenen Getreides zu,
welche überhaupt den Brandbedarf rechtzeitig an Ort und Stelle zu
liefern haben.
In Betreff der Aufstellung der Maschine haben sich die Getreideeigentümer
den Anordnungen des Geschäftführers zu fügen und die von
demselben für erforderlich gehaltene Anzahl Arbeiter zu stellen;
desg-leichen haben sie das zur Speisung der Dampfmaschine nötige
Wasser zu liefern und das Getreide so bereit zu halten, dab mit dem Dreschen
ununterbrochen fortgefahren werden kann, auch dafür zu sorgen, dab
sich in dem zu dreschenden Getreide keine fremden Gegenstände befinden,
welche die maschine gefährden könnten.
§ 19. Für das Dreschen ist pro Stunde der Betrag von 1 Tlr. 15 Sgr.
zu entrichten und haben die Getreideeigentümer auberdem noch für
die Beköstigung des von der Gesellschaft gestellten Personals Sorge
zu tragen; sie dürfen denselben jedoch während der Arbeitszeit
keinerlei geistige Getränke verabreichen.
Die Arbeitszeit wird gerechnet von dem Augenblick an, wo der Geschäftsführer
das Zeichen gibt, bis zu der wirklichen Beendigung des Dreschens. Pausen,
welche durch das Verschulden des Maschinisten entstehen, werden in Abzug
gebracht. Einzelne Personen oder Gemeinden, welche die Maschine verlangen,
aber keine Aktien besitzen, müssen sich verbindlich machen, dieselbe
mindestens zehn Stunden zu benutzen und die Maschine, wenn keine weitere
Verwendung für dieselbe da ist, auf ihre Kosten wieder zurückzu
liefern.
§ 20. Die Maschine kann mit Bewilligung des Vorstandes auch zu andern
Zwecken als zum Dreschen verwendet werden. - Der Vorstand hat dafür
zu sorgen, dab beide Maschinen, sobald sie auber Tätigkeit sind,
gereinigt und unter Dach gebracht, so wie dab dieselben gegen Feuersgefahr
versichert sind.
§ 21. Von dem Verdienste der Maschine werden zunächst die Reparaturen
und Betriebskosten bezahlt. Von den bleibenden Üeberschüssen
sind 50 Tlr. zum eisernen Bestande der Kasse bestimmt. Die Hälfte
des dann noch verbleibenden Restes wird zum Reservefonds bestimmt und
die andere Hälfte als Dividende an die Aktien-Inhaber verteilt. Die
Dividende soll jedoch, so lange der Reservefonds den Betrag von 2000 Tlr.
nicht erreicht, 10 Prozent des Aktien-Kapitals nicht übersteigen;
sie kann jedoch auch durch den Beschlub der Generalversammlung verringert
werden. Der Reservefonds ist gegen genügende Sicherheit zinslich
unterzubringen.
§ 22. Emission neuer Aktien, Statuten-Änderungen und Zusätze,
sowie der Auskauf einzelner Aktien können nur in der Generalversammlung
beschlossen werden.
§ 23. Die Gesellschaft erwibt die Rechte einer juristischen Person, um
bei Forderungen ohne Anstand als Kläger auftreten zu können.
Als solche ist sie nach Auben vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
welcher in Prozessen vom Vorstande mit Spezialvollmacht zu versehen ist.
Domizil der Gesellschaft ist Herrstein.
§ 24. Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln sämmtlicher Aktionäre beschlossen werden und
sind alsdann die Activa und Passiva nach stattgehabter Convocation und
Bekanntmachung im Amtsblatte nach Verhältnis der Aktienanteile zu
verteilen.
§ 25. Jeder Aktionär hat die Statuten zu unterzeichnen, desgleichen
jeder spätere Erwerber von Aktien.
Vorstehende Statuten sind zu Herrstein in der Generalversammlung vom
7. Juli 1872 einstimmig angenomen worden.
|
DER VORSITZENDE |
DER VORSTAND: |
E. Köhler, |
Göring, Oberförster. |
|
Bürgermeister. |
R. Hey, Schöffe zu Mörschied.
Franzmann, Schöffe zu Oberhosenbach.
Georg Franzmann zu Niederhosenbach.
August Dunker zu Breitental. |
|
|
|
|
|
|
|